Satzung

Förderverein Kita Rohrbecker Weg (e.V.)

Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Rohrbecker Weg“ – im folgenden Verein genannt.
  2. Der Vereinssitz ist 14612 Falkensee.
  3. Es erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die idelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte Rohrbecker Weg 15 in 14612 Falkensee. Hierzu sollen Projekte für die Kinder erarbeitet, mögliche Fördergelder genutzt sowie die Kindergarteninteressen vertreten werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln zur
  • Anschaffung von weiteren Spielgeräten oder Materialien;
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Kindertagesstätte;
  • Unterstützung der pädagogischen Arbeit;
  • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen;
  • Förderung und Umsetzung von Maßnahmen und Aufwendungen zur sozialen Einbindung.

4. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Veranstaltungen;
  • Spenden jeglicher Art;
  • Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

§3 Selbstlosigkeit

 s.o. unter 2.2

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende jedes Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr entsteht, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder nach §8 Absatz 9 Beteiligten stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung;
  • die KassenprüferInnen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/Kassiererin. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zusätzlich ist ein Protokollführer zu wählen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder vollzählig sind oder fernmündlich teilnehmen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt ein kommissarisches Mitglied zu benennen. Auf diese Weise benannte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung im Amt.
  10. Der Kassierer / die Kassiererin verwaltet das Vermögen des Vereins. Im Bankzahlungsverkehr ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt.
  11. Der Protokollführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
  2. Die Mitgliederversammlung ist per Email, soweit die Mitglieder dafür eine Email-Adresse angegeben haben, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (E-Mail oder postalisch) gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
  4. Erörterung und Bestimmung der Leitlinien für die Arbeit des Vereins und seiner Tätigkeit;
    • Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
    • Genehmigung des Haushaltsplans;
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung nach §11;
    • Wahl von zwei Kassenprüferinnen;
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind.
  6. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
  7. Den Vorsitz der Versammlungen führt ein Vorstandsmitglied. Zu Beginn der Versammlung wird ein(e) ProtokollführerIn durch den Vorstand ernannt.
  8. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer / von der Protokollführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes anwesendes Mitglied wahrgenommen werden. Jedes Mitglied kann nur das Stimmrecht für ein nichtanwesendes Mitglied wahrnehmen.
  10. Vereinsmitgliedern kann der Vorstand durch gesonderten Beschluss vereinsseitig ermöglichen,
    • an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und
    • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein Beschluss ist dann ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“
  11. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden oder nach Absatz 9 Beteiligten, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung schreiben eine qualifizierte Mehrheit vor.
  12. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  13. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  14. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Zuruf, Handzeichen oder elektronische Abfrage. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 9 KassenprüferInnen

  1. Die KassenprüferInnen kontrollieren die Finanzen des Vereins.
  2. Die KassenprüferInnen erhalten auf Verlangen jederzeit Einblick in die Kassen- und Buchführung. Sie sind verpflichtet, spätestens 9 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kassen-, Buch- und Jahresabschlussprüfung vorzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zwei KassenprüferInnen für die Zeit von einem Jahr.
  4.  KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  5. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederhauptversammlung über ihre/seine Feststellungen einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 10 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Vorschläge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Kita Rohrbecker Weg in 14612 Falkensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussvorschriften

  1. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften des BGB in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Fördervereins am 12.11.2020 beschlossen.

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